Für Auszubildene

Rechte & Pflichten
in deiner Ausbildung

In der Heim- und Pensionstierpflege werden häufig Auszubildende eingestellt, die mit einer hohen Motivation an ihre Ausbildung herantreten und mit viel Herzblut arbeiten. Viele Auszubildende werden allerdings gerade in unserem Berufszweig ausgenutzt und vernachlässigt, sodass es wichtig ist, über die Rechte und Pflichte von Auszubildenden aufklären.

Für Auszubildene unter 18 Jahren

Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit gesonderten Regeln. Diese findest du unter den Downloads auch noch einmal zusammengefasst. Es ist die PDF „Jugendarbeitsschutzgesetz für Azubis“.

Das sind deine Pflichten

Als Auszubildender musst du die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, um deine Ausbildungsziele zu erreichen. Aus diesem Grund bist du verpflichtet, auch an allen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Weisungen, Pünktlichkeit und Berichtsheft

Alle Weisungen von weisungsberechtigten Personen (vom Betrieb definiert!) sind zu befolgen. Du bist zudem verpflichtet, sorgfältig zu arbeiten, also z. B. auch mit Arbeitsmaterial sorgsam umzugehen und die Ordnung zu halten, dazu zählt auch z. B. die Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Zur Arbeit ist pünktlich zu erscheinen und deine vereinbarte Arbeitszeit ist auch zu erfüllen. Bei krankheitsbedingten Ausfall musst du dich beim Betrieb melden und ab dem dritten Fehltag auch ein ärztliches Attest einreichen.

Dein Berichtsheft gilt als Ausbildungsnachweis, du hast es ordnungsgemäß schriftlich oder elektronisch zu führen (am Arbeitsplatz während deiner Arbeitszeit). Betriebsgeheimnisse darfst du selbstverständlich nicht weitergeben.

Arbeitszeiten

Die tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden, Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern und zählen nicht zur Arbeitszeit.

Überstunden müssen angeordnet werden, sie dürfen nur in Anwesenheit des Ausbilders geleitet werden, damit gewährleistet ist, dass die Zeit für ausbildungsrelevante Themen verwendet wird. Überstunden müssen zwei Jahre lang dokumentiert bleiben.

Werden Auszubildende frühzeitig nach Hause geschickt, weil es keine Arbeit mehr zu tun gibt, gilt dies als bezahlte Freistellung, die Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Die Arbeitszeit muss grundsätzlich erfasst werden, das kann analog oder digital geschehen.

Der Fahrtweg zur oder von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Es gilt für tierhaltende Betriebe kein Beschäftigungsverbot an diesen Tagen, aber es muss innerhalb von zwei Wochen ein Ausgleichstag für den Sonntag und innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag für einen Feiertag vom Arbeitgeber gewährleistet werden.
Eine Auszahlung ist nicht zulässig. 15 Sonntage pro Jahr müssen arbeitsfrei bleiben.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz für 15 bis 17-jährige hat noch strengere Vorschriften, du findest sie zusammengefasst unter den Downloads.

Ein Sonn- oder Feiertagszuschlag vom Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtend, sollte in der Zwischenzeit aber selbstverständlich sein. Er wird unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen steuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Berufschule

Die Zeit in der Berufsschule zählt ab mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten als vollwertiger Arbeitstag, bei weniger Einheiten wird die tatsächlich verbrachte Zeit in der Berufsschule (Unterrichtszeit + Pausenzeit) berechnet.

Der Betrieb darf von den Auszubildenden verlangen, die restliche Zeit zur Arbeit zu kommen, allerdings muss hier der Weg von der Berufsschule zur Arbeitsstelle mit in die Arbeitszeit einberechnet werden.

Wenn der Unterricht vor neun Uhr morgens beginnt, dürfen die Auszubildenden davor nicht im Betrieb eingesetzt werden. Die Zeit nach einem vollwertigen Schultag pro Woche gilt als Freizeit, über die die Auszubildenden frei verfügen können.

Freistellung

Berufschultage, Prüfungstage und ausbildungsrelevante Maßnahmen sind Arbeitstage, also eine bezahlte Freistellung. Am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung müssen Auszubildende bezahlt freigestellt werden.

Ausbildungsvergütung

Deine Vergütung ist abhängig von Tarifverträgen (in der Heim- und Pensionstierpflege sehr unwahrscheinlich, evtl. gibt es aber einen Haustarifvertrag) und wird ansonsten im Berufsbildungsgesetz klar geregelt.

Im ersten Lehrjahr stehen dir mindestens 724 € brutto zu, mit 18 % Aufschlag im 2. Lehrjahr und 35 % Aufschlag im 3. Lehrjahr.

Wer darf mich ausbilden?

Ausbilden kann, wer persönlich und fachlich geeignet ist und einen Berufsabschluss in dem Beruf verfügt, in dem du ausgebildet wirst. Nach längerer Berufserfahrung und mit verwandtem Berufsabschluss kann dein Ausbilder oder deine Ausbilderin z. B. auch gelernt(e) Tierwirt/in oder Tiermedizinische(r) Fachangestellte/r sein. Nicht verwandte Berufsabschlüsse dürfen auch nach langer Berufspraxis nicht ausbilden!

Ausbilder sind qualifiziert durch die IHK, sie müssen einen AEVO (Ausbilder Eignungsverordnung) Nachweis haben.

Wer darf mit mir arbeiten?

„Tierpflege und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit lebenden Wirbeltieren, für die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, sowie die Beratung von Kunden dürfen von Auszubildenden grundsätzlich nur unter der Aufsicht sachkundiger Personen durchgeführt werden. Der Ausbildungsstand ist dabei zu berücksichtigen.“
Quelle: Allgemeine Verwaltungvorschrift zur Durchführung des TSchG 12.2.7 zu § 11 Abs. 5

Im Berufsbildungsgesetz steht, dass mit Auszubildenden nur arbeiten darf, wer fachlich und persönlich geeignet ist. Im Klartext heißt das: Nicht nur Ausbilder, auch andere Mitarbeitende dürfen Auszubildende unterweisen und mit ihnen arbeiten.

Aber verlangt wird immer eine persönliche Eignung (pädagogische Fähigkeiten müssen vorhanden sein und die Person darf nicht straffällig geworden sein), eine fachliche Eignung (ein Berufsabschluss im Ausbildungsberuf ist vorhanden) und manchmal reicht eine sachkundige Eignung (§ 11 Sachkunde nach TSchG oder 3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss in der Tierpflege).

Darf ich allein arbeiten?

Auszubildende dürfen nicht dauerhaft unbeaufsichtigt oder allein arbeiten, es muss immer ein Ausbilder ansprechbar sein, v.a. im ersten Lehrjahr oder bei gefährlichen Arbeitsaufgaben. Außerhalb dieser Situationen muss im Betrieb immer eine fachkundige Person ansprechbar sein (sachkundige Personen reichen hier nicht aus!).
Minderjährige Auszubildende unterliegen der Aufsichtspflicht des Arbeitgebers, sie dürfen niemals allein arbeiten.
Auszubildende dürfen auch keine Arbeitskräfte ersetzen, damit Auszubildende nicht als billige Arbeitskraft ausgenutzt werden.

Ich habe Probleme in meinem Betrieb, wer hilft mir?

Wenn dein Ausbilder dir nicht zuhört, kannst du dich im nächsten Schritt an den Betriebsrat wenden, sofern vorhanden.
Ansonsten findest du Hilfe bei deinen Berufsschullehrkräften.

Hilft das auch nicht, lohnt es sich, Kontakt mit deiner zuständigen IHK aufzunehmen. Überregional kannst du auch hier Hilfe finden:

VerA – Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen Initiative VerA – BMBFSFJ – Bildungsketten
Mentorenprogramm der IHK, ehrenamtliche Fachleute im Ruhestand stehen dir persönlich zur Seite.

Deutscher Gewerkschaftsbund – Dr. Azubi – Dr. Azubi
Der DGB hilft dir schnell, anonym und kostenlos online und auch ohne Mitgliedschaft.
Aber auch bei anderen Gewerkschaften, z. B. der ver.di, findest du schnelle Hilfe.

Bundesagentur für Arbeit – Notfallberatung und AsA Assistierte Ausbildung (AsA) | Bundesagentur für Arbeit und Beratung für Auszubildende in schwierigen Situationen | Bundesagentur für Arbeit
Die Arge betreibt eine kostenlose Notfallhotline und bietet auch Unterstützung durch die Assistierte Ausbildung (AsA) z.B. bei schulischen Problemen an.

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